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Häufig gestellte Fragen zur Erfassung biometrischer Daten

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Auf dieser Seite finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zu diesem Antragsverfahren

Sind vor dem 23. Juni 2015 erteilte Visa weiterhin gültig?

Ja, sie bleiben gültig.

Wenn ich bereits einen biometeriefähigen Pass besitze, muss ich auch dann meine Fingerabdrücke erfassen lassen?

Ja, auch die Besitzer biometriefähiger Pässe müssen persönlich erscheinen, wenn sie nach dem 23. Juni 2015 erstmals ein Kurzzeit-Schengen-Visum beantragen.

Es handelt sich nämlich um zwei unterschiedliche, nicht miteinander verbundene Dateisysteme, die die biometrischen Daten speichern. Die biometriefähigen Pässe mit den Fingerabdrücken ihrer Inhaber werden von ukrainischen Behörden ausgegeben. Das VIS wird nicht von ukrainischen Behörden betrieben, sondern von Behörden der Schengener Staaten, die keinen Zugang zu den Daten haben, die auf den Chips in ukrainischen Pässen gespeichert werden.

Ist es möglich, die bereits abgegebenen Fingerabdrücke bei der Deutschen Botschaft für ein nationales Visum nun für den Antrag auf ein Schengenvisum zu übertragen?

Leider ist es nicht möglich die bereits abgegeben Fingerabdrücke für ein nationales deutsches Visum auf dem elektronischen Weg für einen Antrag auf ein Schengenvisum zu integrieren. Seit dem 23.06.2015 müssen Antragsteller, die noch keine Fingerabdrücke für ein Schengenvisum abgegeben haben, persönlich erscheinen.

Führt das VIS zu einer Erhöhung der Visumgebühr?

Nein, die Gebühr bleibt gleich.

Bedeutet diese neue Anforderung eine neue Hürde für ukrainische Antragsteller? Ist sie nicht speziell gegen ukrainische Bürger gerichtet?

Nein, überhaupt nicht. Diese neue Maßnahme zielt darauf, den gesamten Prozess sicherer zu machen. Die Fingerabdrücke werden nur beim ersten Mal abgenommen und danach fünf Jahre lang für jeden weiteren Schengen-Visumantrag genutzt.

Genau die gleichen Anforderungen und Verfahren betreffen alle Antragsteller weltweit. Ukrainische Antragsteller werden genau so behandelt wie alle anderen Nationalitäten weltweit.

Bedeutet diese Änderung, dass die Visumfreiheit für die Ukraine verschoben wird?

Überhaupt nicht. Beide Prozesse sind nicht miteinander verbunden. Die Einführung der Biometrie ist ein globaler Prozess, während die Visumbefreiung ein bilateraler Prozess zwischen der EU und der Ukraine ist. Dieser Prozess ist leistungsbezogen, d. h. sobald die Ukraine alle nötigen Anforderungen (sozusagen ihre „Hausaufgaben“) erfüllt, wird die Visumbefreiung für diejenigen ukrainischen Bürger eingeführt, die einen biometriefähigen Pass besitzen.

Was passiert denjenigen, die sich aus verschiedenen Gründen weigern, ihre Fingerabdrücke abzugeben?

Ihnen kann, wenn sie ihre biometrischen Daten nicht erfassen lassen, leider kein Schengenvisum erteilt werden. Bestimmte Kategorien von Bürgern müssen diese Daten nicht abliefern:

  • Kinder unter zwölf Jahren;
  • Personen, bei denen eine Fingerabdruckerfassung physisch unmöglich ist;
  • Staatsoberhäupter und Mitglieder nationaler Regierungen (mit ihren offiziellen Delegationen und Ehepartnern), wenn sie aus offiziellem Anlass reisen.

Was ist die Rolle der Antragsannahmezentren?

Ihre Rolle bleibt unverändert, d. h. sie unterstützen die Visastellen der Schengener Staaten, die mit ihnen zusammenarbeiten, bei allen Arbeiten in der Vorbereitungsphase des Antragsprozesses. Sie sind mit elektronischem Gerät zur Erfassung biometrischer Daten ausgestattet, die unmittelbar an die nationalen Behörden des jeweiligen Schengener Staates übersandt und dort gespeichert werden.

Ist es weiterhin möglich, ein Schengenvisum über ein zugelassenes Reisebüro zu beantragen?

Die Erstantragsteller müssen persönlich bei der Visastelle (oder dem Antragsannahmezentrum) erscheinen, um ihre biometrischen Daten abzugeben. Die späteren Folgeanträge können innerhalb von fünf Jahren über ein Reisebüro eingereicht werden.

Die Biometriedaten eines Antragstellers können in keinem Fall durch einen gewerblichen Mittler (z. B. ein Reisebüro) erfasst werden.

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