Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts

Rechts- und Konsularangelegenheiten (außer Visa)

FAQ

 

Das Rechts- und Konsularreferat  der deutschen Botschaft steht ihren Kunden für eine Vielzahl von Dienstleistungen zur Verfügung. Entsprechende Informationen finden Sie unten aufgelistet. Die unten stehenden Angaben sind unverbindlich und ohne Gewähr. Sie basieren auf der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung vorliegenden Informationen. Das Rechts- und Konsularreferat kann keine anwaltliche oder rechtliche Vertretung übernehmen. Für Fragen, deren Beantwortung sich nicht aus den Inhalten der unten stehenden Informationen ergibt, können Sie uns per E-Mail (siehe Kontakt zum Rechts- und Konsularreferat unten) kontaktieren.

Öffnungszeiten und Erreichbarkeit

Kontakt zum Rechts- und Konsularreferat

Terminbuchung: Passangelegenheiten und Beglaubigungen

FAQ

Auf den Seiten des Bundesamts für Justiz stellt die Bundeszentralstelle für Auslandsadoption ihre Tätigkeit vor. Der Text des Haager Adoptionsübereinkommens ist dort ebenso zu finden wie Wissenswertes über die Auslandsadoption.

Bundeszentralstelle für Auslandsadoption beim Bundesamt für Justiz

Auskunft aus dem Ausländerzentralregister
Stand: März 2023

Allgemein:
Jede natürliche Person kann Auskunft über die zu ihr im Ausländerzentralregister (AZR) gespeicherten Daten erhalten. Dafür ist ein schriftlicher Antrag an das Bundesverwaltungsamt (BVA) notwendig. Am einfachsten ist die Nutzung des vom BVA bereitgestellten Antragsformulars.

Um zu vermeiden, dass die Auskunft an unbefugte Personen erfolgt, ist die Unterschrift des Antragstellers zu beglaubigen. Dies kann zum Beispiel durch die deutsche Botschaft in Kiew oder die Honorarkonsuln (Lemberg, Odessa, Charkiw, Czernowitz) erfolgen.

Ausführlichere Informationen erhalten Sie auf der Homepage des Bundesverwaltungsamtes.

Gebühren, Termine, Unterlagen:
Die Auskunft durch das BVA erfolgt kostenlos. Für die vorherige Unterschriftsbeglaubigung entstehen Gebühren in Höhe von 56,43 bzw. gerundet 56,00 Euro.

Die Unterschriftsbeglaubigung erfolgt nur nach vorheriger Terminvereinbarung
- Botschaft in Kiew: Termine online buchen
- Honorarkonsuln: Telefonische/schriftliche Terminvereinbarung.

Bitte bringen Sie zu Ihrem Termin
- das ausgefüllte Antragsformular (deutsch, englisch, ukrainisch)
- Ihren Reisepass (falls nicht vorhanden ukrainischen Inlandspass) und
- die Gebühren (56,43 bzw. gerundet 56,00 EUR, bar in Euro)
mit.

Gegenwärtig kursieren viele betrügerische E-Mails: Der Absender, welcher den Empfänger nicht mit Namen anspricht, sei in der Ukraine und hätte seine Tasche mit dem Reisepass und Geld verloren. Er bittet um Geldüberweisung um Hotel und Flug zahlen zu können. Angeblich sei die Botschaft bereit ihn/sie ohne Pass reisen zu lassen.

Diese Inhalte sind meist nur gering verändert. Tatsächlich kennen sich Empfänger und der Absender. Jedoch ist in diesem Falle davon auszugehen, dass das E-Mailkonto des Absenders gehackt wurde. Bitte schauen Sie genau hin. In der Regel sind Rechtschreibung und Grammatik fehlerhaft und der Absender nutzt eine andere Sprache als Sie es von ihm gewohnt sind. Zudem kann eine Botschaft/ein Generalkonsulat nie entscheiden, ob ein Staatsbürger ein fremdes Land ohne Reisepass verlassen darf. Bitte leisten Sie keine Zahlungen und lassen Sie sich nicht unter Druck setzen. Versuchen Sie den Absender telefonisch zu erreichen (auch auf dem Festnetz - oft ist er gar nicht in der Ukraine) um ihn schnellstmöglich über den Vorfall zu informieren. Nur weil Sie ihn/sie nicht sofort erreichen bedeutet dies nicht, dass er/sie tatsächlich in Not geraten ist.


Jeder deutsche Staatsangehörige, der - auch nur vorübergehend – in der Ukraine lebt, kann sich in unsere Deutschenliste (=Krisenvorsorgeliste) gemäß § 6 Absatz 3 des Konsulargesetzes eintragen.

Die Registrierung ist freiwillig. Das Auswärtige Amt rät aber, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, damit die Botschaft Kiew in Krisen- und sonstigen Ausnahmesituationen mit deutschen Staatsbürgern, die sich in der Ukraine aufhalten, schnell Verbindung aufnehmen kann.

Ihre Registrierung in der Deutschen-/Krisenvorsorgeliste erfolgt online unter:

Registrierung

Nach der Registrierung werden Sie automatisch in regelmäßigen Abständen aufgefordert, Ihre Angaben zu bestätigen bzw. zu aktualisieren. Damit soll Vollständigkeit und Aktualität der Liste im Sinne einer wirksamen Krisenvorsorge sichergestellt werden. Bitte beantworten Sie die Ihnen zugehenden Aufforderungen deshalb im eigenen Interesse.

Bitte leiten Sie diese Information auch an Ihnen bekannte Deutsche in der Ukraine weiter.

Sie haben Schwierigkeiten (z.B. bei der Eingabe Ihres Passes)? Bitte lesen Sie unsere Hinweise zur Erfassung

Eheschließung in der Ukraine und in Deutschland  
Merkblatt 
Antragsformular 
auf Beurkundung einer Auslandseheschließung im deutschen Eheregister

Ehescheidung
Merkblatt


Wichtiger Hinweis:

Ab dem 17. August 2015 ist die Europäische Erbrechtsverordnung anwendbar. Durch diese Verordnung ändert sich für alle deutschen Staatsangehörigen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Recht. Eine Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen finden Sie in unserem Merkblatt

Sie benötigen einen Erbschein oder möchten die Erbschaft ausschlagen?

Zuständig für die Erteilung von Erbscheinen und die Entgegennahme von Erbausschlagungserklärungen sind die Nachlassgerichte in Deutschland. Erben, die im Ausland wohnen, können sich zur Aufnahme der Erbscheinsverhandlung oder zur Beglaubigung von Erbausschlagungen an die zuständige deutsche Auslandsvertretung wenden.

Weitere Informationen (nicht den Umtausch betreffend) finden Sie unter dem Stichwort „Kfz-Angelegenheiten“

Umtausch alter Führerscheine gegen EU-Führerscheine

Alle vor dem 19.01.2013 ausgestellten Führerscheine sind umzutauschen. Das Fristende können Sie den Informationen des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr  entnehmen.
Die Botschaft kann weder Führerscheine ausstellen, noch Anträge/Gebühren weiterleiten.

Verfahren zum Pflichtumtausch von Führerscheinen:

Wohnsitz (auch in Deutschland):
Wenden Sie sich bitte an die Führerscheinstelle an Ihrem Wohnsitz (Anschriftenverzeichnis des Kraftfahrt-Bundesamtes)

Wohnsitz nur in der Ukraine (Nachweis: Ukrainischer Wohnort im Reisepass):
1. Kontaktieren Sie eine Führerscheinstelle in Deutschland (zuständig ist jede, sinnvoll ist die letzte Ausstellungsbehörde).

2. Sie erhalten die Antragsunterlagen per Post an Ihre ukrainische Anschrift.

3. Senden Sie die ausgefüllten und unterschriebenen Unterlagen direkt an die zuständige Behörde nach Deutschland zurück.

4. Der neue Führerschein wird in Deutschland produziert und an die Botschaft in Kiew übersandt. Die Botschaft informiert Sie über die Abholung.

5. Zum Termin in Kiew ist Ihre persönliche Vorsprache mit Reisepass und umzutauschenden Führerschein notwendig.

Häufig werden Fundsachen, die erkennbar einem deutschen Staatsangehörigen gehören, bei der Botschaft abgegeben. In den meisten Fällen handelt es sich um Brieftaschen, in denen zwar das Bargeld fehlt, Personalausweise, Führerscheine und Kreditkarten aber noch vorhanden sind. Wenn Sie etwas verlieren oder Ihnen die Brieftasche gestohlen wird, fragen Sie gern bei uns nach, ob Ihre Sachen unter Umständen bei der Botschaft abgegeben wurden. Sofern sich niemand bei uns meldet, übersenden wir die Fundsachen an das Einwohnermeldeamt an Ihrem Wohnsitz in Deutschland, das sich mit Ihnen dann in Verbindung setzt.

Hinweise zu Geburtsurkunden  und zur elterlichen Sorge nach deutschem Recht finden Sie hier

Lassen Sie die Grenzübertrittsbescheinigung an der Schengenaußengrenze bei Ihrer Ausreise von den Grenzbehörden abstempeln. (z. B. falls Sie von Deutschland in die Ukraine fliegen am deutschen Flughafen, sonst an der polnischen, slowakischen oder ungarischen Grenze zur Ukraine).

Sollten Sie bereits wieder in der Ukraine sein, buchen Sie online einen Termin beim Rechts- und Konsularreferat in Kiew und sprechen Sie zum Termin persönlich mit der Grenzübertrittsbescheinigung und Ihrem Reisepass vor. Jede Person braucht einen eigenen Termin und muss persönlich vorsprechen.

Der zuständige Honorarkonsul bzw. das Generalkonsulat Donezk, Dienstsitz Dnipro kann ebenfalls Grenzübertrittsbescheinigungen bearbeiten. Bitte melden Sie sich dort vorab telefonisch.


Stand: Februar 2018 Die hier aufgeführten Informationen können Sie auch als Merkblatt downloaden: Merkblatt Die nachfolgenden Angaben beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen der Botschaft zum…

Hilfe für Deutsche in Notfällen

Sehr geehrte Damen und Herren, aufgrund der aktuellen politischen Situation ist die Abteilung für Jüdische Zuwanderung bis auf weiteres geschlossen. Sollte Ihnen bereits Ihr Aufnahmebescheid vorliegen,…

Jüdische Zuwanderung

Sie organisieren Reisen von Kindergruppen aus der Ukraine zur Erholung und Gesunderhaltung oder laden solche zu einem Aufenthalt nach Deutschland ein?

Dann beachten Sie bitte, dass sich die mit der Verordnung Nr. 117 des Ministerkabinetts der Ukraine vom 20. Februar 2019 die Voraussetzungen hierfür geändert haben.

Die neue Verordnung finden Sie hier

Die deutschen Auslandsvertretungen werden immer wieder bei grenzüberschreitenden Fällen von Kindesentziehung um Hilfe gebeten. Seit dem 1.1.2008 gilt das „Haager Übereinkommen vom 25.10.1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentziehung“ auch zwischen der Ukraine und Deutschland.

Mit der steigenden Anzahl von Ehen und Lebensgemeinschaften zwischen Partnern unterschiedlicher Nationalität haben auch die Streitigkeiten um die elterliche Sorge für Kinder aus solchen Beziehungen zugenommen.  Im Extremfall kommt es sogar zur Kindesentziehung, d.h. ein Kind wird gegen den Willen des anderen Elternteils ins Ausland verbracht. Regelmäßig wird hierbei das (Mit-) Sorgerecht des anderen Elternteils verletzt, ein eventuell bereits ergangener Sorgerechtsbeschluss missachtet oder das Umgangsrecht missbraucht. Die Strafbarkeit der Entziehung Minderjähriger ist für Deutschland in § 235 StGB gesetzlich bestimmt.Das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentziehung sieht ein spezielles Verfahren vor, um betroffenen Eltern in solchen Fällen zu helfen. Es gibt eine zentrale Behörde für Anträge auf Rückführung unrechtmäßig entführter oder zurückgehaltener Kinder (bei Verletzung des Sorgerechts) und auf Durchsetzung des Rechts auf persönlichen Umgang mit Kindern (bei Verletzung des Umgangsrechts) im Wege internationaler Rechtshilfe. In Deutschland ist dies das Bundesamt für Justiz (BfJ).

1) Bitte wenden Sie sich daher an das deutsche Bundesamt für Justiz bei Fällen von Kindesentziehung, in denen das Kind in die Ukraine verbracht wurde.

Bundesamt für Justiz
- Zentrale Behörde -
Adenauerallee 99 - 103
53113 Bonn

Telefon:
national: 0228 99 410 - 40 oder 0228 99 410 - 5212
International: + 49 (228) 99 410 - 5212

Fax:
national: 0228 99 410 - 5050 oder 0228 99 410 - 5401
international: + 49 (228) 99 410 - 5401

Weitere Informationen zu Anschriften und Verfahren, finden Sie auf der Website des Bundesamts für Justiz

2) Wenn Ihr Kind unrechtmäßig nach Deutschland verbracht wurde, wenden Sie sich bitte an die ukrainische Zentrale Behörde:

Justizministerium der Ukraine

-Departement für internationales Recht und internationale Zusammenarbeit-

wul. Horodezkoho 13
01001 Kiew
Ukraine

Telefon:
national: 044 279 56 74
international: +38 044 279 56 74

Siehe unter „Deutschenliste“

Gesetzliche Rentenversicherung:
Informationen zur Lebensbescheinigung der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2021 finden Sie auf Deutsch   und auf Russisch   beim Rentenservice der Deutschen Post.

Private Rentenversicherung:
Lebensbescheinigungen für die private Rentenversicherung (z.B. Betriebsrenten oder Zusatzversorgungseinrichtungen) sind gebührenpflichtig. Das jeweilige Formular wird Ihnen von Ihrer Versicherung übermittelt. Bitte stellen Sie mögliche Fragen vorab an das Rechts- und Konsularreferat über das Kontaktformular. Vergessen Sie bitte nicht Ihre Telefonnummer anzugeben.

Dienstleistung: Konsularische Bescheinigung 
Gebühr:  34,07 EUR (gerundet 34,- EUR), zahlbar bar in Euro (Stand: 2/2022)
Terminvereinbarung: Über das Terminbuchungsportal (Stichwort Bescheinigungen)

Leihmutterschaft ist in Deutschland verboten.

Nach deutschem Recht ist Mutter eines Kindes stets die Frau, die das Kind geboren hat. Damit ist eine deutsche „Wunschmutter“ nach deutschem Recht nicht mit dem Kind verwandt und vermittelt dem Kind folglich auch nicht die deutsche Staatsangehörigkeit.

Ein deutscher „Wunschvater“ kann aus einem Vertrag über Leihmutterschaft nach deutschem Recht nicht wirksam seine Vaterschaft begründen; dafür bedarf es einer Vaterschaftsanerkennung, die u. a. voraussetzt, dass die Leihmutter nicht verheiratet ist bzw. die Scheidung lange genug zurückliegt, oder der gerichtlichen Feststellung seiner Vaterschaft. Sollte im Anschluss an die Vaterschaftsanerkennung eine Adoption des Kindes durch den Ehegatten des Vaters geplant sein, muss die Botschaft das einschlägige Ortsrecht beachten, das Adoptionen in bestimmten Konstellationen verbietet.

Ukrainische Anbieter von Leihmutterschaftsprogrammen werben häufig mit der Möglichkeit rascher und problemloser Ausreise von Wunscheltern und den im Rahmen dieser Programme geborenen Kinder. Dies ist so nicht richtig. Neben mehrwöchiger bis -monatiger Verfahrensdauer kann im Einzelfall eine Ausreise der Kinder unmöglich und ihre Unterbringung im Waisenhaus die Folge sein. Die Botschaft rät daher grundsätzlich von der Teilnahme an ukrainischen Leihmutterschaftsprogrammen ab.

Stand: Oktober 2021

Politisches Asyl kann nur von Personen beantragt werden, die sich in Deutschland befinden. Es ist nicht möglich, politisches Asyl bei einer deutschen Botschaft oder bei einem deutschen Konsulat zu beantragen. Weiterhin können die deutsche Botschaft in Kiew, das deutsche Generalkonsulat in Donezk (mit vorübergehendem Dienstsitz in Dnipro) und die deutschen Honorarkonsuln in Lemberg, Odessa, Charkiw und Czernowitz auch keinerlei Unterstützung bei Stellung eine Asylantrages oder Zufluchtersuchens leisten.


Informationen/Fragen:
Online finden Sie ein großes Informationsangebot der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland.
Es werden auch Informationen zum Thema Rente im Ausland   bereitgestellt.
Konkrete Fragen stellen Sie bitte über das Kontaktformular der Rentenversicherung.

Antragstellung:
Sie leben in der Ukraine und möchten eine deutsche Rente (z.B. Altersrente, Witwenrente, Halbwaisenrente) beantragen? Nutzen Sie gern den eAntrag der Rentenversicherung.  Der Antrag kann auch bei der Botschaft abgegeben werden. Bitte besorgen Sie sich online die entsprechenden Formulare, füllen Sie diese aus und melden Sie sich über das Kontaktformular beim Rechts- und Konsularreferat für eine Terminvereinbarung. Vergessen Sie bitte nicht Ihre Telefonnummer anzugeben.

Beitragserstattung:
Sie leben in der Ukraine und haben in Ihrem Leben weniger als fünf Jahre in Deutschland gearbeitet? Sie könnten von der Rentenversicherung Geld (Beiträge vom Lohn) erstattet bekommen. Bitte besorgen Sie sich online die entsprechenden Formulare, füllen Sie diese aus und melden Sie sich über das Kontaktformular beim Rechts- und Konsularreferat für eine Terminvereinbarung. Vergessen Sie bitte nicht Ihre Telefonnummer anzugeben.

Besteuerung der Rente:
Falls Sie im Ausland leben und aus Deutschland nur Rente beziehen, ist zentral das Finanzamt Neubrandenburg  (Rentenempfänger im Ausland - RiA) zuständig.

Lebensbescheinigung:
Siehe Lebensbescheinigung

Die jeweils aktuellen Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amts für die Ukraine finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amtes.

Reise- und Sicherheitshinweise

Weitere Informationen wie Sie erfahren können, ob/welche Daten im SIS über Sie gespeichert sind, entnehmen Sie bitte der Homepage des Bundeskriminalamtes

Deutsche Unternehmen nehmen regelmäßig an Schiedsverfahren in der Ukraine teil. Nähere Informationen zur Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen können Sie dem beiliegenden Informationsblatt der GTAI – Germany Trade and Invest entnehmen.

Schiedssprüche – Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung PDF / 124 KB

Aktuelle Informationen für Spätaussiedler aus der Ukraine: Das Bundesverwaltungsamt hat die Lage in der Ukraine zur Kenntnis genommen. Das Bundesverwaltungsamt bittet Antragsteller, sich bei konkreten…

Spätaussiedler

In der Ukraine

Durch die Botschaft können grundsätzlich keine Übersetzungen gefertigt oder beglaubigt werden.

Es gibt in der Ukraine keine beeidigten Übersetzer. Die in der Ukraine üblichen „notariell beglaubigten“ Übersetzungen entsprechen nicht den deutschen Anforderungen an Urkundenübersetzungen.

Merkblatt


In Deutschland
Sie können Dolmetscher- und Übersetzer über die Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank  der einzelnen Länder der Bundesrepublik Deutschland finden. Die Botschaft übernimmt keine Gewähr für Inhalt, Qualität und Kosten der Übersetzungen.

Bitte beachten Sie, dass Verpflichtungserklärungen nur in der Visastelle abgegeben werden können.

Die Visastelle finden Sie unter folgender Anschrift: wul. Lwa Tolstoho, 57, Businesszentrum „101 Tower“, 22. Etage, 01901 Kiew.

Weitere Informationen finden Sie hier


Bitte wenden Sie sich an die Visastelle

Verwandte Inhalte

nach oben