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Informationen zu humanitären Hilfsgütertransporten: Ukraine

25.01.2021 - Artikel

Dieses Merkblatt basiert auf Informationen, die aus der Ukraine stammen. Weder für die darin enthaltenen Angaben noch für deren Vollständigkeit kann Gewähr übernommen werden, da sich Bestimmungen, Zuständigkeiten, Ansprechpartner und Verwaltungspraxis jederzeit ändern können.

Es wird dringend empfohlen, dass sich die ukrainische Partnerorganisation (Empfänger der Hilfsgüter in der Ukraine) stets vor Antritt eines Hilfstransports bei den zuständigen Behörden der Ukraine über die aktuelle Rechts- und Verfahrenslage unterrichten.

I. Vorschriften

a) Humanitäre Hilfe allgemein

Die Einfuhr humanitärer Hilfe in die Ukraine wird durch das Gesetz der Ukraine über humanitäre Hilfe in der Fassung vom 02.10.2018 geregelt. Nach dem o.g. Gesetz können Hilfsgüter, kostenlose Dienstleistungen und Geld als humanitäre Hilfe nach Erhalt einer entsprechenden Genehmigung deklariert, zoll- und gebührenfrei eingeführt werden.

Die Anerkennung von Waren (Arbeiten, Dienstleistungen) als Humanitäre Hilfe erfolgt durch beauftragte staatliche Behörden für Fragen der humanitären Hilfe. Federführend ist das Ministerium für Sozialpolitik der Ukraine (s. Kontakt Anlage 2)

Hilfsgüter, die als humanitäre Hilfe anerkannt wurden, werden gemäß Steuergesetzbuch der Ukraine und Zollgesetzbuch der Ukraine von ukrainischen Steuern und Abgaben befreit.

b) Besondere Warengruppen

Bei der Einfuhr tierischer Produkte ist neben einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen deutschen Gesundheitsamtes auch eine deutsche veterinäramtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung wegen der Gefahr von Tierseuchen, z.B. Schweinepest, vorzulegen. Darüber hinaus besteht ein Verbot der Einfuhr aus Ländern, in denen BSE festgestellt worden ist, und zwar für Lebendrinder und Produkte von Rindern sowie für Schafe und Ziegen und deren Produkte. Einfuhrverbot besteht auch für Futtermittel (einschließlich Kleintiernahrung) mit Proteinen von Wiederkäuern. Milch- und Milchprodukte sind vom Verbot ausgenommen. Pferde, Geflügel und Schweine sowie deren Produkte können eingeführt werden. Bei der Einfuhr von Schweinen und Schweineprodukten gilt das Regionalprinzip: Aus Bundesländern, die frei von klassischer Schweinepest sind, können Hilfslieferungen erfolgen.

Die besonderen Vorschriften für die Einfuhr und Zulassung von Kraftfahrzeugen (inkl. Ambulanz- und Feuerwehrfahrzeugen) sind unbedingt durch die Empfänger in der Ukraine vorab bei den zuständigen ukrainischen Behörden (Zoll, Zulassungsstelle) in Erfahrung zu bringen. Das betrifft bei gebrauchten Kraftfahrzeugen insbesondere das zulässige Höchstalter (Erstzulassung) sowie die einzuhaltende Abgasnorm.

II. Genehmigungsverfahren

Der aktuelle Verfahrensweg sieht nach Kenntnis der Botschaft wie folgt aus:

  1. Für die zollfreie Einfuhr humanitärer Hilfsgüter wird die Genehmigung des Ministeriums für Sozialpolitik der Ukraine benötigt (Anschrift siehe Anlage 2). Hierzu stellt der ukrainische Empfänger einen schriftlichen Antrag. Das Antragsformular sowie die Auflistung der Unterlagen, die dem Antrag beigefügt werden sollen (u.a. ein Schreiben des Gebers, aus dem hervorgeht, dass es sich um eine humanitäre und nicht kommerzielle Lieferung handelt; die Rechnung, der Plan über die Verteilung der Güter etc.), sind auf der offiziellen Webseite des Ministeriums eingestellt.

    Der ukrainische Empfänger der Hilfsgüter muss alle Unterlagen, die für die Erteilung einer Genehmigung vorzulegen sind, an das Ministerium für Sozialpolitik senden. Das Ministerium nimmt diese Unterlagen auch in elektronischer Form entgegen.

    Kontaktdaten der Abteilung für Humanitäre Hilfe beim Ministerium für Sozialpolitik der Ukraine
    Tel.: +38 044 289 04 62, +38 044 289 53 78;
    Fax: +38 044 289 47 95
    E-Mail: 608@mlsp.gov.ua
    Internet
    Die Auflistung von notwendigen Dokumenten und Formularen sind dem Beschluss des Sozialministeriums Nr. 573 vom 06.04.2017 zu entnehmen.

    Als Empfänger humanitärer Hilfe gelten solche juristischen Personen, die gemäß einem vom Ministerkabinett der Ukraine festgelegten Verfahren ins Einheitsregister der Empfänger humanitärer Hilfe eingetragen sind.

    NEU: Gemäß 2018 erlassenen neuen Regelungen werden Anträge auf Genehmigung von Hilfslieferungen mit einem Gesamtgewicht von unter drei Tonnen in der Regel von der lokalen (Gebiets-)Verwaltung am Sitz des Empfängers bearbeitet. Ab einem Gesamtgewicht von drei Tonnen ist weiterhin das Sozialministerium zuständig.
    Ausnahme: Wenn die ukrainische Empfängerorganisation der humanitären Lieferung noch nicht im offiziellen Register des Sozialministeriums eingetragen ist, wird der Antrag auf Genehmigung – unabhängig vom Gewicht der Hilfsgüter – immer vom Sozialministerium bearbeitet.

  2. Das Ministerium für Sozialpolitik bzw. die zuständige Gebietsverwaltung entscheidet auf Grundlage des Antrags des ukrainischen Empfängers über die Genehmigung und leitet diese an die örtlichen Zollbehörden weiter. Um eine Genehmigung für die humanitären Hilfslieferungen zu erteilen, benötigt das Ministerium für Sozialpolitik die Zustimmung weiterer ukrainischer Behörden.


    Dieses Verfahren kann mehrere Wochen in Anspruch nehmen.

    Auf der Webseite des Sozialministeriums sind alle vom Ministerium erteilten Genehmigungen einsehbar, ebenso das Register der registrierten ukrainischen Empfängerorganisationen und weitere Details zum Verfahren. Die Gebietsverwaltungen veröffentlichen die von ihnen erteilten Genehmigungen auf ihren Internetseiten.

  3. Nur bei Vorliegen der Genehmigung kann die Hilfslieferung in die Ukraine eingeführt und zum Sitz des Empfängers befördert werden. Die Botschaft rät dringend davor ab, die Hilfslieferung ohne Vorliegen einer Genehmigung auf den Weg zu bringen. Diese Genehmigung ist für den Grenzübertritt zwingend erforderlich.
  4. Zollabwicklung: Vorzeigen der Ware, der Genehmigung (Ministeriums für Sozial-politik / zuständige Gebietsverwaltung), der Zollerklärung und ggf. weiterer erforderlicher Unterlagen.

    Hinweise:
    Ein Wechsel des Adressaten humanitärer Hilfsgüter ist nur nach Rücksprache mit den ausländischen Gebern und nach Einholung einer erneuten (angepassten) Genehmigung des Ministeriums für Sozialpolitik bzw. der zuständigen Gebietsverwaltung möglich.

    Für den Grenzübertritt sollten Wartezeiten (stark gestiegenes Verkehrsaufkommen, Zollformalitäten) großzügig einkalkuliert werden. Das betrifft besonders verderbliche und unter besonderen Bedingungen aufzubewahrende Güter.

II. Reise- und Sicherheitshinweise, Hinweise zu Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen

Die jeweils aktuellen Reise- und Sicherheitshinweise sowie Hinweise zu Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen finden Sie unter dem folgenden Link.

Straßenbenutzungsgebühren
Seit 26.12.2002 werden in der Ukraine keine Straßenbenutzungsgebühren für Hilfsgütertransporte erhoben, sofern der Transport in vorgenanntem Verfahren beim Ministerium für Sozialpolitik der Ukraine angemeldet wurde.



Anlage 1

Arbeitsübersetzung

Betr.: Einfuhr von Medikamenten in die Ukraine

Gemäß Artikel 17 des Gesetzes der Ukraine „Über Arzneimittel“ in der Fassung vom 19.06.2016 dürfen nur solche Arzneimittel in die Ukraine eingeführt werden, die in der Ukraine registriert sind, und zwar unter Vorlage eines Qualitätszertifikats (Gütezertifikats) des Herstellers. Die Einfuhr von Medikamenten in die Ukraine wird vom Ministerkabinett der Ukraine geregelt.

Das Verfahren zur einmaligen Einfuhr von nicht registrierten Arzneimitteln in die Ukraine wird durch Weisung des Ministeriums für Gesundheitsschutz der Ukraine Nr. 237 vom 26.04.2011 in der Fassung vom 03.04.2015 geregelt.

Ergänzender Hinweis:

Die Regelung und Sicherstellung staatlicher Kontrolle bei Herstellung sowie bei Ein- und Ausfuhr von Arzneimitteln und Erzeugnissen der medizinischen Industrie sind die Hauptaufgaben des „Staatlichen Dienstes für Arzneimittel“
Empfänger humanitärer Hilfssendungen müssen vor deren Einfuhr vom genannten Dienst prüfen lassen, ob die für sie bestimmten Medikamente in der Ukraine registriert sind.
Adresse: Staatlicher Dienst für Arzneimittel
Prospekt Peremohy 120-A
Kiew 03115
Tel.: +38 044 422-55-77
Vorzimmer des Leiters: +38 044 422-55-73
E-Mail: dls@dls.gov.ua; secr@dls.gov.ua
Internet
Facebook


Anlage 2

Botschaft der Bundesrepublik Deutschland

wul. Bohdana Chemelnyzkoho 25
01901 Kiew
Tel.: 00380-44-2811 100
Fax: 00380-44-2811 381
Internet: https://kiew.diplo.de/

Wirtschaftsreferat der deutschen Botschaft: (zuständig für humanitäre Hilfe)
wul. Bohdana Chmelnyzkoho 25
01901 Kiew
Tel.: 00380-44-2811 161
Fax: 00380-44-2811 382
(Adressat: Wirtschaftsreferat)

Bundesamt für Güterverkehr
Werderstr. 34
50672 Köln
Tel.: 0221 5776 0
Fax: 0221 5776 1777
Internet
E-Mail: poststelle@bag.bund.de

Auswärtiges Amt
Referat S 09
Humanitäre Hilfe
Werderscher Markt 1
10117 Berlin
Tel.: +49-30-18-17-2296
Fax: +49-30-18-17-52296
Internet
E-Mail: s09-s@auswaertiges-amt.de

Ministerium für Sozialpolitik der Ukraine
wul. Esplanadna, 8/10
01601 Kiew
Expertinnen der Abteilung für Humanitäre Hilfe
Frau Iryna Gdanska
Frau Olena Tschernezka
Tel.:, +38 044 289 53 78; +38 044 289 04 62
Fax:+38 044 289 47 95
Internet
E-Mail: 608@mlsp.gov.ua

Botschaft der Ukraine
Albrechtstr. 26
10117 Berlin
Tel.: 030-28 887-128
Fax: 030-28 887-163
Internet
E-Mail: ukremb@ukrainische-botschaft.de
emb_de@mfa.gov.ua

Generalkonsulat der Ukraine in Düsseldorf
Immermannstraße 50
40210 Düsseldorf
Tel.: (0211) 93 65 42 11
Fax: (0211) 93 65 42 29

Internet
E-Mail: emb_de2@mfa.gov.ua

Generalkonsulat der Ukraine in Frankfurt am Main
Vilbeler Straße 29
60313 Frankfurt am Main
Tel.: 069–297 20 920
Fax: 069–297 20 929
Internet
E-Mail: gc_def@mfa.gov.ua

Generalkonsulat der Ukraine in München
Lessingstr. 14
80336 München
Tel.: 089-55 27 37 18
Fax: 089-55 27 37 55
Internet
E-Mail: gc_dem@mfa.gov.ua

Generalkonsulat der Ukraine in Hamburg
Mundsburger Damm 1
22087 Hamburg
Tel.: 040-229 498 10/ -11/ -18 Fax: 040-229 498 13
Internet
E-Mail: gс_deg@mfa.gov.ua



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