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Die Ehe muss um Zeitpunkt der Antragsabgabe mindestens 3 Jahre bestehen.

Die Ehe muss zum Zeitpunkt der Antragsabgabe mindestens 3 Jahre bestehen. Wenn bei der Antragstellung diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, ist die Einbeziehung einer nichtjüdischen Ehefrau / eines nichtjüdischen Ehemannes in das Aufnahmeverfahren vom jüdischen Zuwanderer nicht möglich und damit ist die Aufnahmezusage für Ehefrau/Ehemann ausgeschlossen.

Auskünfte zum Sachstand eines laufenden Antragsverfahrens können nur auf Basis einer schriftlichen Anfrage erteilt werden. Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist die Weitergabe von Informationen zu den jeweiligen Antragsverfahren am Telefon nicht möglich.

Die Aufnahmezusage ist ab Zustellung 1 Jahr gültig. In dieser Zeit muss das Ausreisevisum beantragt werden. Das Ausreisevisum ist kostenlos und 3 Monate gültig. Die Gültigkeit des Dreimonatsvisums beginnt am Tag der Ausstellung.

Bei Visaanträgen kann es zu Verzögerungen aufgrund von Rückfragen kommen. Ausreisevorbereitungen, wie z.B. Flugticketbuchungen, sollten daher erst nach Erhalt des Visums vorgenommen werden.

Wiedereinreisen im Rahmen der jüdischen Emigration gemäß Übergangsregelung des IMK-Beschlusses sind seit dem 01.07.2007 nicht mehr möglich. Eine Rückkehrmöglichkeit nach ausländerrechtlichen Regelungen ist gem. § 51 I Ziffer 7 Aufenthaltsgesetz ebenfalls ausgeschlossen, wenn die Abwesenheit aus Deutschland den Zeitraum von 6 Monaten bereits überschritten hat.

Ab 10.02.2015 können die Antragsteller Visa im Rahmen der jüdischen Zuwanderung ohne Vermerk im Reisepass ‚Ausreise zur ständigen Wohnsitznahme nach Deutschland‘ beantragen. Allerdings weist die Botschaft darauf hin, dass der entsprechende Stempel ggfs. bei der Ausreise von den ukrainischen Grenzkontrollbehörden verlangt wird.

Laut der Anordnung des BMI, die im Einvernehmen mit den Ländern am 13.01.2015 in Kraft trat, ist es jüdischen Zuwanderern aus den Bezirken Lugansk und Donezk möglich, eine Aufnahmezusage ohne den Nachweis deutscher Sprachkenntnisse (Niveau A1 GER) zu erlangen, wenn die sonstigen Aufnahmevoraussetzungen vorliegen.

Der Sprachnachweis ist innerhalb von 12 Monaten nach Einreise bei der zuständigen Ausländerbehörde vorzulegen.

Achtung!

Gemäß der Anordnung des Bundesministeriums des Innern vom 24. Mai 2007, in der Fassung vom 21. Mai 2015 wurden folgende Punkte im Programm der jüdischen Zuwanderung geändert:

1) Die jüdischen Zuwanderer , die bereits in der Vergangenheit eine Aufnahmezusage nicht zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland nutzten, erhalten unter bestimmten Voraussetzungen noch einmal die Möglichkeit, ein Aufnahmeverfahren durchzuführen.

Bei abgelaufenen Aufnahmezusagen eines Landes oder des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ist eine erneute Antragstellung nur einmal zulässig:

  • wenn die Aufnahmezusagen bis zum 31. Dezember 2008 abgelaufen sind,
  • wenn die Aufnahmezusagen ab dem 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2015 abgelaufen sind,
  • und ein triftiger Grund für deren Nicht-Inanspruchnahme glaubhaft gemacht werden kann.

Dies sollte möglichst durch eine schriftliche Begründung mit deutscher Übersetzung erfolgen.

2) Alle jüdischen Zuwanderer können ihre jüdische Abstammung auch über einen Großelternteil mittels vor 1990 ausgestellten staatlichen Personenstandsurkunden nachweisen.

Bislang war dies nur Personen möglich, die ab dem 01.01.1990 geboren wurden.

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