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Aufgrund eines Beschlusses der Innenminister der Bundesländer vom 18.11.2005 wurde das Verfahren zur Aufnahme jüdischer Zuwanderer in die Bundesrepublik Deutschland neu geregelt.


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Aufgrund eines Beschlusses der Innenminister der Bundesländer vom 18.11.2005 wurde das Verfahren zur Aufnahme jüdischer Zuwanderer in die Bundesrepublik Deutschland neu geregelt.


Das Bundesministerium des Innern hat daraufhin mit Anordnung vom 24.05.2007 folgende Aufnahmevoraussetzungen für das Antragsverfahren festgelegt:



1. Staatsbürgerschaft eines Nachfolgestaates der ehemaligen Sowjetunion mit Ausnahme der baltischen Staaten

2. Nachweis der jüdischen Abstammung über Personenstandsurkunden von vor 1990

3. Nachweis deutscher Sprachkenntnisse durch ein Zertifikat des Goethe Institutes mindestens nach Stufe A1 (einfache Grundkenntnisse). Hiervon ausgenommen sind Antragsteller, die vor dem 01.01.1945 geboren wurden sowie Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

4. Nachweise hinsichtlich des schulischen und beruflichen Werdegangs, die eine eigenständige Sicherung des Lebensunterhaltes in Deutschland erwarten lassen.

5. Glaubensbekenntnis zu keinem anderen als dem jüdischen Glauben

6. Bestätigung der Aufnahmefähigkeit in einer jüdischen Gemeinde in Deutschland durch die Zentrale Wohlfahrtsstelle der Juden bzw. durch die Union der Progressiven Juden in Deutschland.

Ehegatten und minderjährige, ledige Kinder, die selbst nicht jüdischer Abstammung sind bzw. diese nicht wie gefordert nachweisen, können in den Antrag des Hauptantragstellers mit einbezogen werden. Die Ehe muss mindestens 3 Jahre bestehen.

Weitere Informationen zum Aufnahmeverfahren erhalten Sie auch auf den Internetseiten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge:

Aufnahmeverfahren

Details zu den Sprachprüfungen entnehmen Sie bitte den Internetseiten des Goethe Institutes Kyjiw hier

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