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Berechtigung für „Ghetto-Renten“
Zahlung von deutschen Renten für ehemalige Beschäftigte in einem Ghetto (nach ZRBG) und Neuerungen
Wichtiger Hinweis

Einmaliger Rentenersatzzuschlag bei fehlenden Beitragszeiten
Die Bundesregierung hat eine Neufassung der Richtlinie der Bundesregierung über eine Anerkennungsleistung an Verfolgte für Arbeit in einem Ghetto, die keine Zwangsarbeit war (Anerkennungsrichtlinie) beschlossen. Wenn Verfolgte im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes nur deshalb keinen Anspruch auf eine Ghetto-Rente nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) haben, weil sie keine ausreichenden weiteren anrechenbaren Zeiten erworben haben, besteht nun die Möglichkeit, als einmalige weitere Leistung einen Rentenersatzzuschlag in Höhe von 1500 Euro zu beantragen.
Mit dieser ausnahmsweisen Ersatzleistung nach § 2 Absatz 2 der Anerkennungsrichtlinie soll berücksichtigt werden, dass einige Verfolgte zwar Ghetto-Beitragszeiten nach dem ZRBG erlangt haben; gleichzeitig allerdings keine weiteren Beitrags- oder Ersatzzeiten vorweisen können, die über Sozialversicherungsabkommen auch in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet werden könnten. Nach deutschem Rentenrecht muss aber eine Gesamtzeit von mindestens fünf Jahren, die sogenannte allgemeine Wartezeit, erreicht werden, damit ein Anspruch auf Zahlung einer Rente besteht. Dies führt dazu, dass diesen Personen keine Rente aus Deutschland zugesprochen werden kann.
Der einmalige Rentenersatzzuschlag soll in diesen Fällen einen abschließenden Ausgleich schaffen.
Zuständig für die Anträge ist das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen, 11055 Berlin.
Weitere Informationen zur Richtlinie und zum Antragsverfahren erhalten Sie unter:
Im Jahr 2009 wurden die Hürden für die Geltendmachung von „Ghetto-Renten“ vom Bundessozialgericht deutlich herabgesetzt . Die Deutsche Rentenversicherung hat zwischenzeitlich den Berechtigten in den noch nicht abgeschlossenen Antragsverfahren eine Entscheidung geschickt und außerdem die bereits abgeschlossenen Verfahren nochmals geprüft.
Sollte Ihr Bescheid nach erneuter Prüfung positiv sein, gilt Ihr Anspruch auf eine Rentenleistung rückwirkend ab 1. 1. 2005. Die Rente wird auch dann für den Berechtigungszeitraum an alle Berechtigten ausgezahlt, wenn sie nach dem 1.1.2005 bereits verstorben sind. Die Rentenansprüche gehen dabei auf die Erben über bzw. auf unterhaltsberechtigte Kinder oder Ehegatten, die im gleichen Haushalt gelebt haben.
Sind Sie Erbe eines nach 1.1.2005 verstorbenen Antragstellers, der einen positiven Bescheid von der Deutschen Rentenkasse erhalten hat? Dann benötigt die Deutsche Rentenkasse einen ins Deutsche übersetzen Nachweis, dass Sie Erben des Verstorbenen sind und welche weiteren Erben es ggf. gibt.
Die Deutsche Botschaft in Kiew bietet Ihnen an, kostenlos Ihre Unterschrift unter einer deutschsprachigen Erklärung von Ihnen zu beglaubigen, dass Sie der einzige Erbe sind bzw. wer die anderen Erben sind. Diese Erklärung können Sie dann mit den übersetzten ukrainischen Bescheinigungen - unter Angabe des Geschäftszeichens der Rentenversicherung - an die Rentenkasse in Deutschland senden.
Das Bundessozialgericht hatte in mehreren lang erwarteten Grundsatzurteilen nahezu alle juristischen Streitfragen zum Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) im Sinne der klagenden ehemaligen Ghetto-Insassen entschieden.
Es legte unter anderem fest, was unter den juristisch äußerst umstrittenen Begriffen „Entgelt“ und „aus eigenem Willensentschluss“ zu verstehen ist. Die Gruppe der möglichen Anspruchsberechtigten wurde durch eine weite Definition dieser Merkmale erheblich erweitert.
Hier finden Sie Merkblätter zum Thema:
Information zur Ghetto-Rente
PDF / 51 KB
Zusätzliche Informationen zur Ghettorente vom 02.02.2010
PDF / 1 MB
Was soll in dem formlosen Antrag an die Rentenversicherung stehen?
PDF / 28 KB
Antrag auf Altersrente für ehemalige Ghettobeschäftigte mit Wohnsitz im Ausland
PDF / 124 KB
Rentenansprüche für ehemalige Beschäftigte in einem Ghetto (ZRBG)
PDF / 131 KB
Alle diejenigen, die einen Antrag gestellt haben oder stellen möchten, können sich auch unter folgenden Rufnummern umfassend über das Antragsverfahren und ihre Rentenansprüche nach der neuen Rechtslage informieren:
- Deutsche Rentenversicherung Bund in Berlin
0049 (0)30 20247780, hier erfolgt die Beratung auch in englischer, polnischer und russischer Sprache.
- Deutsche Rentenversicherung Nord in Hamburg :
0049 (0)40 5300-0
- Deutsche Rentenversicherung Rheinland in Speyer :
0049 (0)6232 17-2459 Frau Schunk
- Deutsche Rentenversicherung in Düsseldorf :
Anrufe aus dem Inland : 0800-100048013 ( kostenfrei )
Anrufe aus dem Ausland : 0049 (0)211 937-0
- Deutsche Rentenversicherung Bayern-Süd in Landshut :
0049 (0)871 81-2154 Herr Güra
- Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland in Erfurt :
0049 (0)361 482-4000,
- Deutsche Rentenversicherung Knappschaft - Bahn- See in Bochum: 0049 (0)234 304-23001