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FAQ zum Thema Visumserleichterungsabkommen, Visakodex und Mehrjahresvisum

Schengen Visum, © colourbox
Erteilung eines Mehrjahresvisums. Visumerleichterungsabkommen. Visakodex
- Ich habe gehört, dass es ein Visaerleichterungsabkommen gibt. Was ist darin geregelt?
- Für wen gilt das Visaerleichterungsabkommen?
- Warum muss ich trotz Visaerleichterungsabkommen so viele Unterlagen vorlegen?
- Wann kann ich ein Mehrfachvisum gemäß Visaerleichterungsabkommen beantragen?
- Meine Eltern/Kinder leben in Deutschland. Ich möchte Sie regelmäßig besuchen, kann ich ein Mehrjahresvisum beantragen?
- Was ist ein Jahresvisum oder „unechtes Jahresvisum“?
- Kann ich ein Mehrjahresvisum mit einer Verpflichtungserklärung beantragen?
- Ich habe eine Verpflichtungserklärung abgegeben. Sie gilt für 3 Monate, meine Eltern/Kinder/Großeltern wollen aber ein Mehrjahresvisum beantragen. Ist das möglich?
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Ich habe gehört, dass es ein Visaerleichterungsabkommen gibt. Was ist darin geregelt?
Die EU hat mit der Ukraine ein Visaerleichterungsabkommen geschlossen. Darin werden Personengruppen definiert, die besondere Vergünstigungen im Rahmen des Visumverfahrens in Anspruch nehmen können.
Die Erleichterungen betreffen vor allem
- die den Reisezweck begründenden Unterlagen (Artikel 4),
- die von 60 auf 35 Euro herabgesetzte Gebühr (Artikel 6)
- Gebührenbefreiungen (Artikel 6)
- und die Erteilung von Mehrfachvisa (Artikel 5)
Für wen gilt das Visaerleichterungsabkommen?
Das Visaerleichterungsabkommen gilt nur für ukrainische Staatsangehörige.
Warum muss ich trotz Visaerleichterungsabkommen so viele Unterlagen vorlegen?
Das Visaerleichterungsabkommen schafft Vergünstigungen für ukrainische Staatsangehörige in Form von Gebührenermäßigungen/-befreiungen und der erleichterten Erteilung von Mehrjahresvisa für bestimmte Antragsteller. Es trifft jedoch keine Regelungen zu den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, die im Visakodex festgelegt sind. Die Botschaft hat deshalb vor Erteilung eines Visums das Vorliegen der gesetzlichen Vorgaben anhand der in unseren Merkblättern aufgeführten Unterlagen zu prüfen.
Wann kann ich ein Mehrfachvisum gemäß Visaerleichterungsabkommen beantragen?
Das Visaerleichterungsabkommen regelt in Artikel 5 die Erteilung von Mehrfachvisa mit einer Gültigkeit von 6 Monaten bis zu 5 Jahren.
Sollten Sie Ihre Konstellation darin finden, können Sie ein entsprechendes Mehrfachvisum beantragen.
Sofern Sie nicht unter die Regelungen des Visaerleichterungsabkommens fallen, regelt Artikel 24 Absatz 2 b Visakodex, unter welchen Voraussetzungen ein Mehrfachvisum erteilt werden kann.
Meine Eltern/Kinder leben in Deutschland. Ich möchte Sie regelmäßig besuchen, kann ich ein Mehrjahresvisum beantragen?
Gemäß Artikel 5 Absatz 1 c Visaerleichterungsabkommen kann ein Visum für bis zu 5 Jahren zum Besuch enger Familienangehöriger, die in Deutschland leben erteilt werden.
Voraussetzung hierfür ist:
- dass Sie selbst ukrainische Staatsangehörige sind und sofern Sie Ihre Eltern besuchen möchten, nicht älter als 21 Jahre sind,
- dass Ihre in Deutschland lebenden Eltern/Kinder ukrainische Staatsangehörige sind,
- dass Ihre in Deutschland lebenden Eltern/Kinder über einen gültigen Aufenthaltstitel für Deutschland verfügen, der noch mindestens 5 Jahre gültig ist,
dass die sonstigen Erteilungsvoraussetzungen (Reisezweck, finanzielle Absicherung des Aufenthaltes, Rückkehrwilligkeit, ausreichender Krankenversicherungsschutz) vorliegen.
Was ist ein Jahresvisum oder „unechtes Jahresvisum“?
Hierbei handelt es sich um ein Schengenvisum, das mit einjähriger oder mehrjähriger (2 - 5 Jahre) Gültigkeitsdauer ausgestellt wird und zu einem Aufenthalt von 90 Tagen innerhalb von 6 Monaten zu mehrmaliger Einreise berechtigt.
Im Visumetikett ist hinter „Dauer des Aufenthalts“ jedoch in jedem Fall nur „90“ eingetragen, da der Eintrag einer anderen Zahl oder eines anderen Vermerks nicht möglich ist. Die Besonderheit des Jahresvisums ergibt sich daher einzig und allein aus der ein- oder mehrjährigen Ausstellungsdauer „vom…bis“.
Unter Umständen kann ein Jahresvisum auch dazu berechtigen, für 90 Tage im Jahr in Deutschland einer Beschäftigung nachzugehen. Dies muss jedoch entsprechend auf dem Visumetikett vermerkt sein (sogenannte: „Auflage“). Diese Beschränkung gibt es z. B. für LKW-Fahrer, Models, Autokäufer und andere. D. h. das Visum ist für 90 Tage pro Halbjahr für den gesamten Schengenraum gültig, jedoch erlaubt es die Erwerbstätigkeit auf deutschem Territorium nur für 90 Tage pro Jahr.
Kann ich ein Mehrjahresvisum mit einer Verpflichtungserklärung beantragen?
Ja. Ihr Gastgeber gibt bei der Ausländerbehörde an, für welchen Zeitraum (1 - 5 Jahre) der Aufenthalt beabsichtigt ist und bittet um einen entsprechenden Vermerk in der Verpflichtungserklärung.
Dann ist der Aufenthalt in Deutschland für den gesamten Zeitraum finanziell abgesichert.
Sollte die Ausländerbehörde die Verpflichtungserklärung nur für einen kürzeren Zeitraum aufnehmen, sollten Sie (Antragsteller) zusätzlich noch Nachweise über Ihre finanzielle Situation einreichen. Geeignet sind hier insbesondere Kontoauszüge der letzten 3-6 Monate, die erkennen lassen, über welches Einkommen Sie monatlich verfügen und dass Sie sich mehrere Auslandsaufenthalte leisten können.
Ich habe eine Verpflichtungserklärung abgegeben. Sie gilt für 3 Monate, meine Eltern/Kinder/Großeltern wollen aber ein Mehrjahresvisum beantragen. Ist das möglich?
Ja. Wenn die abgegebene Verpflichtungserklärung nicht den gesamten Visumszeitraum abdeckt, dann reichen Ihre Gäste zusätzliche Nachweise über ihre finanzielle Situation ein.
Geeignet sind hier insbesondere Kontoauszüge der letzten 3-6 Monate, die erkennen lassen, über welches Einkommen sie monatlich verfügen und dass sie sich mehrere Auslandsaufenthalte leisten können. Sofern dies aufgrund der Einkommenssituation nicht möglich ist, wird zunächst ein Visum entsprechend der Verpflichtungserklärung erteilt. Sollten Ihre engen Familienangehörigen bereits Vorvisa besessen haben, wird dies bei der Entscheidung für welchen Zeitraum das Visum erteilt wird, berücksichtigt.