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FAQ zum Thema Prüfung des Visumantrags. Erteilungsvoraussetzungen

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Verpflichtungserklärung. Finanzierungsnachweise. Verwandschaftsnachweise. Fristen für die Bearbeitung von Anträgen

Kann ich auch ohne Verpflichtungserklärung oder bei einer Verpflichtungserklärung ohne Bonität meines Gastgebers, ein Visum bekommen?

Sie können ein Visum auch ohne Verpflichtungserklärung erhalten. Dann müssen Sie nachweisen, dass Sie in der Lage sind, Ihre Reise selbst zu finanzieren. Dies können Sie anhand von

  • Kreditkartenabrechnungen der letzten drei Monate ODER
  • Kontoauszüge der letzten drei Monate (Gehaltskonten, Rentenkonten werden auch akzeptiert)
  • Bitte schauen Sie hierzu auch auf unsere Merkblätter.

Darüber hinaus müssen Sie die Kosten für die Krankenversicherung selbst übernehmen.

Welche Möglichkeiten habe ich, die Finanzierung des Aufenthalts nachzuweisen?

Ihnen stehen die durch den Visakodex der Gemeinschaft vorgesehenen und im Merkblatt der Botschaft angegebenen Finanzierungsnachweise zur Verfügung. Davon unabhängig steht es Ihnen frei, auch mit vom Merkblatt abweichenden Unterlagen das Visum zu beantragen und auf der Annahme mit solchen Unterlagen zu bestehen. Für die Finanzierung gilt dabei, dass eigene ausreichende Mittel in Höhe von mindestens 45 EUR pro Aufenthaltstag und pro Person, die während der Reise zur Bestreitung der Kosten der Unterkunft, zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat genutzt werden, gegenüber der Botschaft nachgewiesen werden müssen. Die Botschaft wird diese Unterlagen ergebnisoffen prüfen.

Ich habe eine Verpflichtungserklärung in der eine Sicherheitsleistung eingetragen ist. Was bedeutet das für das Visumverfahren?

In diesem Fall wird das Visum nur mit einer Einreise erteilt. Sofern Sie ein Visum mit mehrfacher Einreise wünschen, legen Sie bitte zusätzlich noch Nachweise über Ihre finanzielle Situation vor. Geeignet sind hier insbesondere Kontoauszüge der letzten 3-6 Monate, die erkennen lassen, über welches Einkommen Sie monatlich verfügen und dass Sie sich mehrere Auslandsaufenthalte leisten können.

Bitte beachten Sie, dass die Ausländerbehörden den Nachweis benötigen, dass Sie rechtzeitig vor Ablauf des Visums den Schengenraum verlassen haben, damit Ihrem Gastgeber die Kaution wieder ausgezahlt werden kann. Hierfür sprechen Sie persönlich mit dem Schreiben der Ausländerbehörde (Grenzübertrittsbescheinigung) und Ihrem Reisepass nach Ablauf des Visums in der Botschaft vor. Nähere Information hierzu finden Sie hier

Ich habe eine Verpflichtungserklärung erhalten, die für 90 Tage/6 Monate gilt, möchte aber ein Visum für 2 Jahre beantragen, geht das?

Ja. Durch die Verpflichtungserklärung sind allerdings nur die ersten 90 Tage finanziell abgesichert. Für die Restlaufzeit des begehrten Visums weisen Sie bitte zusätzlich noch Ihre finanzielle Leistungsfähigkeit nach. Geeignet sind hier insbesondere Kontoauszüge der letzten 3-6 Monate, die erkennen lassen, über welches Einkommen Sie monatlich verfügen und dass Sie sich mehrere Auslandsaufenthalte leisten können.

Wie lange ist die Verpflichtungserklärung meines Gastgebers/Einladers gültig?

Die Botschaft akzeptiert Verpflichtungserklärungen– in der Regel – bis zu 6 Monaten nach Ausstellung.

Wir sind ein Unternehmen und möchten uns für einen Gast verpflichten, wie geht das?

Bitte schauen Sie sich unser Merkblatt hierzu an. In der Regel akzeptieren wir eine schriftliche Einladung von Kapitalgesellschaften mit einem Stammkapital von mindestens 25.000 Euro problemlos.

Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften mit einem Stammkapital unter 25.000 Euro wenden sich bitte an die zuständige Ausländerbehörde und geben dort eine formelle Verpflichtungserklärung ab oder aber Ihr Gast weist eigene finanzielle Mittel nach.

Bitte schreiben Sie in Ihre Einladungen sinngemäß „…verpflichten wir uns die Kosten nach §§ 66 – 68 Aufenthaltsgesetz zu übernehmen…“

Häufig muss die Botschaft Einladungen zurückweisen, in denen steht, dass man „…vom Inhalt der §§ 66 – 68 AufenthG Kenntnis (genommen) habe…“ oder „…den Inhalt der §§ 66 – 68 AufenthG kennt und bestätigt…“ - es versteht sich von selbst, dass die Botschaft derartige Einladungen nicht akzeptieren kann.

Inhalt der §§ 66 – 68 AufenthG

Unser Unternehmen hat schon mehrfach Kunden eingeladen und ist bei Ihnen bekannt. Warum müssen wir bei jeder Visumsbeantragung alle Unterlagen zu unserer finanziellen Leistungsfähigkeit erneut vorlegen?

Aufgrund der bestehenden Vorschriften darf die Botschaft keine Speicherungen zu den Gastgebern vornehmen. Die von Ihnen bei einer vorherigen Einladung eines Kunden vorgelegten Unterlagen werden an der Botschaft in dem jeweiligen Visumantrag und nicht nach Firmen sortiert verwahrt. Sie müssen deshalb für jeden Kunden gesondert eingereicht werden.

Die Botschaft dankt für Ihr Verständnis.

Was sollen wir machen, wenn z.B. in der Verpflichtungserklärung ein Name falsch geschrieben ist?

Solange die Identität des Eingeladenen und Einladers zweifelsfrei feststellbar ist, führt eine abweichende Schreibweise des Namens von der im Pass nicht zur Zurückweisung der Verpflichtungserklärung.

Was sind Verwandtschaftsnachweise?

Die Botschaft prüft vor Erteilung eines Visums die Plausibilität des Antrages.

Hierzu prüft die Botschaft, ob zwischen dem Einladenden und dem Eingeladenen tatsächlich ein Verwandtschaftsverhältnis besteht.

Ihre Verwandtschaft zu einer Person weisen Sie in der Regel durch die entsprechenden Geburts- und Heiratsurkunden nach. Z. B. die Verwandtschaft zu Ihrem Bruder oder Ihrer Schwester durch die Vorlage Ihrer Geburtsurkunde und der Ihres Bruders/ Ihrer Schwester. Daraus kann man sehen, dass beide Personen die gleichen Eltern oder einen gemeinsamen Elternteil haben.

Haben z. B. Sie oder Ihre Schwester den Namen wegen Eheschließung geändert, dann müssten Sie auch noch die jeweilige Heiratsurkunde vorlegen.

Bitte beachten Sie, dass der Nachweis zu Cousinen und Cousins und sonstigen weitläufigen Verwandten dokumentarisch SEHR aufwändig ist.

In der Regel werden Verwandtschaftsnachweise nur bei der ersten Reise verlangt. Bei Folgereisen zu demselben Gastgeber, der Ihr Verwandter ist, ist die Vorlage von Verwandtschaftsnachweisen bei unveränderten Verwandtschaftverhältnis entbehrlich. Bei Zweifeln am Reisezweck behält sich die Botschaft jedoch das Recht vor, Verwandtschaftsnachweise auch bei Folgereisen zu verlangen.

Was ist eine formlose Einladung und wie soll sie aussehen?

Bei der Beantragung eines Visums zum Besuch Ihrer Familienangehörigen oder Bekannten werden Sie gebeten, eine formlose Einladung desjenigen, der besucht wird, vorzulegen.

Eine formlose Einladung muss in deutscher Sprache erstellt werden und soll Angaben zum Reisezweck und Reisedauer enthalten.

Eine formlose Einladung kann handschriftlich oder per Computer erstellt werden, sie ist von dem Familienmitglied, das unmittelbar mit dem Gast verwandt ist (Besuch der Familienangehörgen/weitläufigen Verwandten) oder vom Bekannten, der besucht wird (Bekanntenbesuch), eigenhändig zu unterschreiben.Eine Beglaubigung der Unterschrift ist nicht erforderlich.

Wie lange dauert die Prüfung eines Visumantrags?

Gemäß Art. 7 Visumerleichterungsabkommen entscheiden die diplomatischen Vertretungen und konsularischen Einrichtungen der Mitgliedstaaten innerhalb von 10 Kalendertagen nach Eingang des Antrags und der erforderlichen Dokumete über den Visumantrag.

Die Frist für die Entscheidung über einen Antrag kann in Einzelfällen auf bis zu 30 Kalendertage verlängert werden, insbesondere dann, wenn eine weitere Prüfung erforderlich ist.

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