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Einreise von Fachkräften

05.03.2024 - FAQ

Hier finden Sie Antworten auf Ihre Fragen zur Einwanderung von Fachkräften und Arbeitsaufnahme in Deutschland.

FAQ

Vor Aufnahme einer Erwerbstätigkeit benötigen Sie einen Aufenthaltstitel, der Ihnen die Ausübung dieser Beschäftigung erlaubt*. Sie müssen vor Einreise ein Visum bei der für Ihren Wohnort zuständigen deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Generalkonsulat) beantragen**. In den meisten Fällen kann das Visum nur erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat. Diese Zustimmung holt normalerweise die Auslandsvertretung ein. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, erhalten Sie ein nationales Visum mit festgelegter Gültigkeit. Während dieser Zeit müssen Sie bei der Ausländerbehörde an Ihrem neuen Wohnort den langfristigen Aufenthaltstitel beantragen.

* Das gilt nicht, wenn Sie freizügigkeitsberechtigt nach dem Europarecht sind. Freizügigkeitsberechtigt sind Angehörige der Staaten der Europäischen Union, von Norwegen, Island, Liechtenstein und der Schweiz; sie können ohne Visum nach Deutschland einreisen und benötigen keine Erlaubnis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Sie begleitende drittstaatsangehörige Familienangehörige benötigen in der Regel ein Einreisevisum nach einem vereinfachten Verfahren und genießen nach Einreise dieselben Privilegien wie ihre freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen.

** Wenn Sie die Staatsangehörigkeit von Australien, Großbritannien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika besitzen, können Sie ohne Visum einreisen. Sie können Ihren inländischen Aufenthaltstitel bei der Ausländerbehörde an Ihrem künftigen deutschen Wohnort beantragen. Wenn Sie sofort nach Einreise arbeiten bzw. Ihre Erwerbstätigkeit schon aufnehmen möchten, bevor sie Ihren inländischen Aufenthaltstitel erhalten haben, müssen Sie ein Visum beantragen, das diese Erwerbstätigkeit erlaubt.

Man unterscheidet zwischen Fachkräften mit Berufsausbildung und Fachkräften mit akademischer Ausbildung. Ausländische Ausbildungen müssen in Deutschland anerkannt werden. Fachkräfte mit Berufsausbildung müssen eine qualifizierte Berufsausbildung absolviert haben, für welche nach deutschem Recht eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren vorgesehen ist. Fachkräfte mit akademischer Ausbildung müssen einen anerkannten oder mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren Hochschulabschluss vorweisen. Fachkräfte können nur eine qualifizierte Beschäftigung aufnehmen.

Sie können als Fachkraft einen Aufenthaltstitel zur Beschäftigung erhalten, wenn

  • Ihre ausländische Qualifikation anerkannt* wurde;
  • Sie bereits ein konkretes Arbeitsplatzangebot erhalten haben. Bitten Sie hierzu Ihren künftigen Arbeitgeber, das Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ auszufüllen**;
  • Sie die Berufsausübungserlaubnis erhalten haben (oder Ihnen diese zugesichert wurde), wenn Sie in einem sogenannten reglementierten Beruf*** arbeiten möchten (z. B. im Gesundheitswesen);
  • Sie die allgemeinen ausländerrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, wie z. B. gültiger Pass, gesicherter Lebensunterhalt etc.

Ihren Visumantrag sollten Sie erst dann stellen, wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen und vollständige Unterlagen vorlegen können. Wenn Ihre ausländische Qualifikation noch nicht anerkannt wurde, kann Ihr Visumantrag nicht bearbeitet werden.

* Wenn Sie Ihre Berufsausbildung oder Ihr Hochschulstudium in Deutschland absolviert haben, ist eine Anerkennung nicht erforderlich. Zuständig für die Anerkennung ausländischer Qualifikationen sind unterschiedliche Stellen. Informationen finden Sie unter:
- www.make-it-in-germany.com
- www.Anerkennung-in-Deutschland.de
- Hotline „Arbeiten und Leben in Deutschland“: +49 30 1815 - 1111
- Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen
Wenn Sie einen Hochschulabschluss besitzen und in einem nicht reglementierten Beruf arbeiten wollen, kann es ausreichend sein, wenn Ihr Hochschulabschluss in der Datenbank anabin verzeichnet ist. Weitere Informationen finden Sie hier: https://anabin.kmk.org/anabin.html

** Das Formular können Sie hier abrufen:

Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis

Zusatzblatt A zum Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ (nur bei Visum zur Durchführung des Anerkennungsverfahrens)

Zusatzblatt B zum Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ (nur bei Visum für Entsendungen, ICT, Personalaustausch)

Bei Fachkräften muss das Beschäftigungsverhältnis in Deutschland sozialversicherungspflichtig sein. Für Entsendungen gelten besondere Bestimmungen.

*** Informationen zu den reglementierten Berufen finden Sie unter www.anerkennung-in-deutschland.de sowie hier: https://web.arbeitsagentur.de/berufenet/ergebnisseite/reglementierte-berufe?berufecluster=reglementiert. Die Stellen, die die Berufsausübungserlaubnis erteilen, entscheiden auch über die Anerkennung Ihrer Qualifikation.

Auf Make-it-in-Germany.com finden Sie Informationen zu den verschiedenen Visumsarten, die infrage kommen

Sie können eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung erhalten, sofern die Gleichwertigkeit Ihrer im Ausland erworbenen Berufsausbildung festgestellt worden ist. Das bedeutet, dass auch Beschäftigungen in anderen Berufen möglich sind. Sie müssen aber aufgrund Ihrer Qualifikation in der Lage sein, die konkrete Beschäftigung auszuüben. Helfer- und Anlernberufe sind hierbei ausgeschlossen, es muss sich in jedem Fall um eine qualifizierte Beschäftigung handeln. Ob eine qualifizierte Beschäftigung vorliegt, wird von der Bundesagentur für Arbeit geprüft.

Ja. Hierfür müssen aber besondere Bedingungen erfüllt sein. Wenn Sie keine Blaue Karte EU erhalten können und Ihr Jahresbruttogehalt unterhalb einer bestimmten Summe (unterhalb von 55% der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung) liegen wird, müssen Sie zusätzlich nachweisen, dass Sie bereits über eine angemessene Altersversorgung verfügen. Dafür kommen bereits vorhanden Ansprüche in einer gesetzlichen Rentenversicherung Ihres Herkunftslandes oder anderer Länder, bereits vorhandene Ansprüche aus privaten Renten- oder Lebensversicherungen oder auch Immobilien bzw. sonstiges Vermögen in Betracht. Auskunft dazu, ob Sie derartige Nachweise bringen müssen, erhalten Sie im konkreten Fall bei der Bundesagentur für Arbeit oder bei der für Ihren Visumantrag zuständigen Auslandsvertretung.

Sie können eine Aufenthaltserlaubnis für Forscher beantragen, wenn Sie mit einer öffentlichen oder privaten Forschungseinrichtung eine Aufnahmevereinbarung für ein Forschungsvorhaben abgeschlossen haben. Ein besonderes Verfahren zur Anerkennung Ihrer Qualifikation ist nicht erforderlich. Allerdings müssen Sie mindestens einen Hochschulabschluss erworben haben, der Zugang zu Doktorandenprogrammen eröffnet. Die Aufenthaltserlaubnis für Forscher setzt nicht zwingend einen Arbeitsvertrag voraus, z.B. können auch Stipendiaten diese beantragen. Wenn Sie auch die Voraussetzungen für die Blaue Karte EU erfüllen, können Sie zwischen dieser und der Aufenthaltserlaubnis für Forscher wählen.

Weitere Informationen finden Sie hier.


Bei Beschäftigungen auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie müssen Sie keinen Nachweis einer Qualifikation als Fachkraft erbringen. Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.make-it-in-germany.com/de/visum-aufenthalt/arten/weitere/it-spezialisten

Unabhängig von der Qualifikation als Fachkraft können Aufenthaltstitel für die Beschäftigungen erteilt werden, die in der Beschäftigungsverordnung geregelt sind. Hierunter fallen z. B. Führungskräfte in Unternehmen, bestimmte Entsendungen, Berufskraftfahrer, Spezialitätenköche, Künstler, Sportler, bestimmte Praktika, Werkvertragsarbeitnehmer (siehe auch: https://www.make-it-in-germany.com/de/visum-aufenthalt/arten/weitere).

Darüber hinaus können die Angehörigen bestimmter Staaten* zu jeder Beschäftigung zugelassen werden. Wenn Sie in einem reglementierten Beruf arbeiten möchten, muss die Berufsausübungserlaubnis in jedem Fall erteilt oder zugesichert sein. In den meisten Fällen muss die Bundesagentur für Arbeit zustimmen. Bei Entsendungen (unternehmensinternen Transfers) von Führungskräften, Spezialisten und Trainees kann eine ICT-Karte erteilt werden.

* Es handelt sich um folgende Staaten:
Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, Republik Korea, Monaco, Neuseeland, San Marino, USA (§ 26 Abs. 1 Beschäftigungsverordnung) sowie Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro und Serbien (§ 26 Abs. 2 Beschäftigungsverordnung).

Der/die Ehepartner/in der Fachkraft wie auch seine/ihre minderjährigen Kinder (also die sogenannte Kernfamilie) können zum Zweck des Familiennachzugs Visa beantragen. Die Anträge können bereits gestellt werden, wenn die Fachkraft sein/ihr Visum beantragt.

Sie können als Fachkraft ein Visum zur Suche nach einem Arbeitsplatz, zu dessen Ausübung Ihre Qualifikation Sie befähigt, für bis zu sechs Monate beantragen, soweit ihre ausländische Qualifikation anerkannt wurde*. Soweit Sie in einem sogenannten reglementierten Beruf arbeiten möchten (z. B: im Gesundheitswesen), müssen Sie die Zusicherung einer Berufsausübungserlaubnis oder die erfolgte Erteilung nachweisen. Fachkräfte mit Berufsausbildung müssen Deutschkenntnisse nachweisen, die der angestrebten Tätigkeit entsprechen (in der Regel Niveau B1).

Mit dem Visum dürfen Sie entsprechende Probebeschäftigungen bis zu zehn Stunden je Woche ausüben.

Ein Familiennachzug ist für diesen Aufenthalt noch nicht vorgesehen.

* Wenn Sie Ihre Berufsausbildung oder Ihr Hochschulstudium in Deutschland absolviert haben, ist eine Anerkennung nicht erforderlich. Zuständig für die Anerkennung ausländischer Qualifikationen sind unterschiedliche Stellen. Informationen finden Sie unter:
- www.make-it-in-germany.com
- www.Anerkennung-in-Deutschland.de
- Hotline „Arbeiten und Leben in Deutschland“: +49 30 1815 - 1111
- Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen
Wenn Sie einen Hochschulabschluss besitzen und in einen nicht reglementierten Beruf arbeiten wollen, kann es ausreichend sein, wenn Ihr Hochschulabschluss in der Datenbank anabin verzeichnet ist. Weitere Informationen finden Sie hier: https://anabin.kmk.org/anabin.html
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Falls Ihre im Ausland erworbene Berufsausbildung nicht vollständig anerkannt ist und Defizite gegenüber einer entsprechenden deutschen Ausbildung festgestellt worden sind, haben Sie die Möglichkeit, in Deutschland Qualifizierungsmaßnahmen zu absolvieren, die eine vollständige Anerkennung Ihrer Ausbildung ermöglichen. Der Aufenthalt für solche Anpassungsmaßnahmen ist für 24 Monate, verlängerbar auf insgesamt höchstens drei Jahre möglich. Voraussetzung sind Deutschkenntnisse, die in der Regel mindestens dem Niveau A2 entsprechen. Eine Beschäftigung ist parallel zur Anpassungsmaßnahme mit Einschränkungen möglich.

Innerhalb einer sogenannten Anerkennungspartnerschaft ist es möglich, das Anerkennungsverfahren auch erst nach der Einreise einzuleiten, aber schon zu Beginn des Aufenthalts eine Beschäftigung aufzunehmen. Voraussetzung ist, dass zunächst eine ausländische Berufsqualifikation vorhanden ist, die im Land, in dem sie erworben wurde, staatlich anerkannt ist. Sofern es sich um eine ausländische Berufsausbildung handelt, muss diese zudem mindestens zwei Jahre Ausbildungsdauer vorsehen. Mit Eingehen der Anerkennungspartnerschaft verpflichtet sich der Arbeitnehmer, das Anerkennungsverfahren nach der Einreise umgehend einzuleiten und mit dem Ziel der Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Qualifikation zu verfolgen. Gleichzeitig verpflichtet sich der Arbeitgeber, es zu ermöglichen, dass ggf. im Anerkennungsverfahren festgestellte Defizite ausgeglichen werden können. Der Arbeitnehmer muss zudem über Deutschkenntnisse mindestens auf dem Niveau A2 verfügen. Ein Aufenthalt innerhalb einer Anerkennungspartnerschaft kann bis zu drei Jahre dauern.

Im Rahmen von Vermittlungsabsprachen, die die Bundesagentur für Arbeit mit den Arbeitsverwaltungen in ausgewählten Ländern für bestimmte Berufsgruppen trifft, ist es möglich, das Anerkennungsverfahren in Deutschland durchzuführen und parallel zu diesem bereits die beabsichtigte Beschäftigung auszuüben.

Ja, Sie können auch für eine schulische oder betriebliche Berufsausbildung nach Deutschland einreisen. Auch der Besuch eines ausbildungsvorbereitenden bzw. berufsbezogenen Sprachkurses ist möglich. Für die Aufnahme einer qualifizierten Ausbildung sind Deutschkenntnisse, die mindestens dem Niveau B1 entsprechen, nachzuweisen. Dies gilt nicht, wenn die erforderlichen Sprachkenntnisse durch einen vorbereitenden Sprachkurs erworben werden sollen oder durch die Bildungseinrichtung bestätigt wurden.

Neben der Ausbildung ist eine Beschäftigung bis zu zwanzig Stunden je Woche erlaubt.

Wenn Sie nicht älter als 35 Jahre sind, können Sie auch zur Suche nach einem Ausbildungsplatz einreisen; dafür werden unter anderem Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 und ein Schulabschluss einer deutschen Auslandsschule bzw. ein Schulabschluss, der zum Hochschulzugang berechtigt, benötigt. Ein solcher Aufenthalt ist bis zu neun Monate möglich.

Die Aufnahme eines Studiums ist möglich, ebenso das Absolvieren studienvorbereitender Maßnahmen, wie beispielsweise eines Sprachkurses. Neben dem Studium ist eine Beschäftigung bis zu 140 Tagen im Jahr zulässig. Sie können auch nach Deutschland reisen, um ein studienvorbereitendes Praktikum zu absolvieren. Weiterhin können Sie für bis zu neun Monate zur Suche eines Studienplatzes nach Deutschland kommen. Eine Beschäftigung während dieses Aufenthalts ist für bis zu zwanzig Stunden pro Woche gestattet.

Wenn Sie schon einen Arbeitgeber gefunden haben, können Sie ihn bevollmächtigen, für Sie das beschleunigte Fachkräfteverfahren* bei der Ausländerbehörde an dem Ort, an dem Sie künftig arbeiten werden, zu beantragen. Die Ausländerbehörde berät Ihren Arbeitgeber und unterstützt ihn, die Anerkennung Ihrer ausländischen Qualifikation zu beantragen. Sie holt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein. Die Anerkennungsstellen und die Bundesagentur für Arbeit müssen innerhalb bestimmter Fristen entscheiden. Die Gebühr für dieses Verfahren beträgt 411 Euro. Hinzu kommen Gebühren für die Anerkennung der Qualifikation. Wenn alle Voraussetzungen, die im Inland geprüft werden können, erfüllt sind, erteilt die Ausländerbehörde eine sogenannte Vorabzustimmung, die Ihr Arbeitgeber Ihnen zusendet. Sobald Sie die Vorabzustimmung erhalten haben, können Sie bei der Auslandsvertretung einen Termin zur Beantragung des Visums buchen, der innerhalb von drei Wochen stattfinden muss. Bei diesem Termin müssen Sie das Original der Vorabzustimmung mit weiteren Unterlagen** vorlegen. Die Auslandsvertretung entscheidet in der Regel innerhalb drei weiterer Wochen über Ihren Visumantrag. Die Visumgebühr beträgt 75 Euro.

* Das beschleunigte Fachkräfteverfahren ist möglich bei:
- Fachkräften mit Berufsausbildung
- Fachkräften mit akademischer Ausbildung
- Hochqualifizierten
- Forschern/Wissenschaftlern
- Führungskräften
- Berufsausbildung
- Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
- und bestimmten sonstigen Beschäftigungen (siehe https://www.make-it-in-germany.com/de/fachkraefteeinwanderung-mit-dem-beschleunigten-fachkraefteverfahren-wie-funktioniert-es )

** Die Liste der Unterlagen, die Sie bei Antragstellung vorlegen müssen, finden Sie auf der Internetseite der jeweiligen Auslandsvertretung.

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren steht nur für Fachkräfte und einige vergleichbare Fälle zur Verfügung. Ihr Arbeitgeber kann auch bei der Bundesagentur für Arbeit eine Vorabzustimmung beantragen. Die Bundesagentur für Arbeit prüft allerdings nur die Voraussetzungen, die sich auf die Beschäftigung selbst beziehen, nicht jedoch die sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung des Visums. Auch wenn Sie Unterstützung bei der Anerkennung Ihrer Qualifikation als Fachkraft benötigen, ist dieses Verfahren nicht geeignet. Sinnvoll ist dieses Verfahren dagegen, wenn Sie z. B. im Rahmen einer Entsendung vorübergehend in Deutschland arbeiten möchten.

Informationen und Beratung sind insbesondere erhältlich:

  • über das Informationsportal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland Make it in Germany „www.make-it-in-germany.com“,
  • über das Informationsportal der Bundesregierung zu Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen „www.anerkennung-in-deutschland.de“,
  • bei der Anerkennungsberatung der Hotline „Arbeiten und Leben in Deutschland“ online oder telefonisch unter +49 30 1815 - 1111,
  • bei der Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA) (ab 01.03.2020) und
  • bei verschiedenen Beratungsangeboten im Ausland (z. B. die Anerkennungsberatung im Rahmen von Pro Recognition an diversen Außenhandelskammern, eine Übersicht findet sich unter www.anerkennung-in-deutschland.de).
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